Stand 01.01.2002

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages und sind diesem beigefügt.

I. Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch für die vereinbarte Mietdauer.
Bei der gemeinsamen Übergabe / Rücknahme wird der derzeitige Zustand von beiden Parteien anerkannt (siehe KFZ-Zustandsbericht).
2. Versicherung
Unsere Fahrzeuge sind haftpflichtversichert mit einer Deckung von mind. 500.000 € pauschal.
Der Vermieter bietet eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteidigung an, die begrenzt ausschließbar ist.
Näheres wird im Mietvertrag geregelt.
3. Wartung
Die Wartung der Fahrzeuge, ausgenommen der Wagenpflege innen und außen, übernimmt der Vermieter.
4. Reparatur
Wird während der Mietdauer eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so darf dieses bis zu einem Betrag von 100,- € sofort in Auftrag gegeben werden. Größere Reparaturen bedürfen der Einwilligung des Vermieters.
II Pflichten des Mieters
1. Zahlungspflicht
Vor Übernahme des Fahrzeuges sind die voraussichtliche Miete und Kaution zu bezahlen, in bar oder mittels Kreditkarten.
Bei Kreditkarten-Zahlung ist der Kunde mit Anerkennung des unterzeichneten Mietvertrages einverstanden, daß im selbstverschuldeten Schadens­fall Forderungen des Vermieters, bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, vom Kreditkartenkonto abgebucht werden können. Ebenfalls können abgebucht werden, nach Mietende eingehende Bußgeldbescheide und hierfür anfallende Bearbeitungskosten. Weitergehende Forderungen des Vermieters, z.B. bei grober Fahrlässigkeit, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Führungsberechtigte
Diese sind der Mieter und der von ihm angemeldete zweite Fahrer. In jedem Fall haftet der Mieter für evtl. Schäden.
3. Obhutspflicht.
Der Mieter verpflichtet sich das entliehene Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
4. Nutzungsbeschränkungen.
Das Fahrzeug ist nur im Deutschen Bundesgebiet zu führen. Fahrten ins Ausland sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
5. Betriebsstoffe
Kraftstoff und Motoröl gehen zu Lasten des Mieters.
Da die Mietfahrzeuge überwiegend Gebrauchsfahrzeuge sind, hat der Mieter mindestens alle 500 Km den Ölstand, den Kühlmittelstand, den Keilriemen und die Beleuchtung zu kontrollieren.
6. Haftung
Bei Anmietung eines LKW's haftet der Mieter, auch bei Haftungsbefreiung, voll für alle Schäden am Aufbau, der Plane, dem Planengestell und der Hebebühne.
7. Anzeigepflicht
Bei jedem Unfall bzw. Schaden ist unverzüglich und noch am Unfallort die Polizei hinzuzuziehen,
ANSONSTEN ENTFÄLLT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ.
Ein Unfall/ Schaden ist in jedem Falle sofort dem Vermieter zu melden (Anrufbeantworter 0721 -551155 oder Handy 0172-7215511 sind 24 Std. erreichbar).
Innerhalb 48 Std. verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter schriftlich einen detaillierten Schadenbericht zukommen zu lassen. Dieses ist möglich per Post, per Fax (0721-571157), oder per E-Mail an rentawrack@t-online.de. Der Inhalt des Schadenberichtes muß vollständig und wahrheitsge­treu sein. Falsche Angaben führen zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes. Die Verweigerung zur Erstellung eines Schadenberichtes führt ebenfalls zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes. Der Mieter ist in jedem Fall angehalten, die Kosten für den Vermieter so gering wie möglich zu halten. Bei einem Uniall muß der Mieter alle zur Beweissicherung und Schadenminderung erforderlichen Maßnahmen treffen:
- Namen, Adressen, Kennzeichen der Unfallbeteiligten und Zeugen
- kein Schuldanerkenntnis abgeben, keine Haftungsübernahme erklären
- spätestens bei Rückgabe des KFZ einen schriftlichen Unfallbericht nebst Skizze vorlegen
Die Mietdauer verlängert sich bei Unfällen um die Dauer Der Reparaturzeit, mindestens jedoch für die festgelegte Reparaturdauer lt. Gutachten/Sachverständigen. Kilometer werden in dieser Zeit nicht berechnet.
8. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine telefonische Verlänger­ung ist möglich, falls das Fahrzeug nicht anderweitig vermietet ist. Überschreitet der Mieter die Mietdauer, sind hierfür ab 2 Std., je nach Dauer der Überschreitung, eine Tagesmiete zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden, d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist. Für evtl. Folgeschäden aus einer Vermietung wird keine Haftung übernommen.
IV. Haftung des Mieters
Der KFZ-Zustandsbericht ist Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter haftet voll, jedoch mindestens mit seiner im Mietvertrag festgelegten SB, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine Vertragsverletzung
begeht. Er hat das Fahrzeug im selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters beinhaltet zusätzlich zur Selbstbeteidigung
Schadennebenkosten wie:
- Sachverständigenkosten - Abschleppkosten- Wertminderung- Mietausfallkosten. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter je Tag, an dem das
beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter haftet jedoch - auch wenn eine Vollkaskoversicherung mit SB abgeschlossen wurde - unbeschränkt/voll, wenn er:
- den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat
- oder gegen die Anzeigepflicht ( II/8) und Führungspflicht (II/3) verstoßen hat
- oder, wenn weder eine Versicherung des Mieters noch des Vermieters für einen oder mehrere Schäden haftet -derartige Schadensfälle werden behandelt wie selbst verschuldetet Schadensfälle (siehe Mietvertrag/Versicherung) Im selbstverschuldeten Schadensfall, an gegnerischen und/oder an unseren KFZ, wird immer dem Schadenverursacher, zusätzlich zu den Reparaturkosten, eine Schadenbearbeitungsgebühr in Höhe von 75 € von uns berechnet.
V. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
VI. Gültigkeit
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

RENT A WRACK Autovermietung   Inh. Guntram Schlick